Sed quia et aliud vitium fuerat sub obtentu differentiae introductum et alia iura exheredationis in postumis, alia in iam natis observabantur, cum necesse fuerat postumam inter ceteros exheredatam etiam legato honorari, filiam autem iam progenitam et sine datione, et hoc brevissimo incremento verborum ad plenissimam definitionem deduximus sancientes eadem iura obtinere et in postumis exheredandis, sive masculini sive feminini sexus sint, quae in filiis et filiabus iam statuimus, ut etiam ipsi vel ipsae nominatim exheredentur, id est postumi vel postumae facta mentione.
von neo8898 am 09.07.2016
Da jedoch ein weiterer Mangel unter dem Vorwand eines Unterschieds eingeführt worden war und unterschiedliche Enterbnungsgesetze für posthume Kinder und bereits geborene Kinder galten, wobei es notwendig war, eine unter anderen enterbte Postuma sogar mit einem Vermächtnis zu ehren, eine bereits geborene Tochter jedoch auch ohne Zuwendung, haben wir dies durch die kürzeste Wortzugabe zu einer vollständigsten Definition gebracht und festgelegt, dass dieselben Gesetze auch bei der Enterbung posthumer Kinder gelten, seien es männlichen oder weiblichen Geschlechts, wie wir sie bereits für Söhne und Töchter festgelegt haben, sodass sie selbst namentlich enterbt werden können, das heißt, unter ausdrücklicher Erwähnung des Postumus oder der Postuma.
von samira.m am 01.06.2017
Da jedoch ein weiteres Problem unter dem Vorwand der Unterscheidung eingeführt worden war und unterschiedliche Regeln für die Enterbtung bei ungeborenen und bereits geborenen Kindern galten - wobei eine ungeborene Tochter, die enterbt wurde, mindestens ein Vermächtnis erhalten musste, während eine lebende Tochter ohne jede Zuwendung enterbt werden konnte - haben wir nun mit nur wenigen zusätzlichen Worten eine vollständige Lösung geschaffen. Wir erklären, dass dieselben Regeln, die wir zuvor für Söhne und Töchter festgelegt haben, auch bei der Enterbtung ungeborener Kinder, ob männlich oder weiblich, gelten sollen, und zwar dass sie namentlich in der Enterbtung genannt werden müssen, das heißt, der ungeborene Sohn oder die ungeborene Tochter muss ausdrücklich erwähnt werden.