Sed feminini quidem sexus personae vel nominatim vel inter "ceteros" exheredari solebant, dum tamen, si inter "ceteros" exheredentur, aliquid eis legetur, ne videantur per oblivionem praeteritae esse, masculos vero postumos, id est filium et deinceps, placuit non aliter recte exheredari, nisi nominatim exheredentur, hoc scilicet modo:
von larissa.p am 26.07.2023
Personen des weiblichen Geschlechts pflegten entweder namentlich oder unter anderen enterbt zu werden, wobei jedoch, wenn sie unter anderen enterbt wurden, ihnen etwas vermacht werden musste, damit sie nicht den Anschein erweckten, durch Vergesslichkeit übergangen worden zu sein. Männliche posthume Erben jedoch, das heißt ein Sohn und so weiter, konnten nach Festlegung nicht korrekt enterbt werden, es sei denn, sie würden namentlich enterbt, und zwar auf folgende Weise:
von richard9984 am 26.11.2013
Weibliche Erben konnten entweder namentlich oder als Teil einer allgemeinen Klausel enterbt werden, solange sie bei einer generellen Enterbung ein kleines Vermächtnis erhielten, um zu zeigen, dass sie nicht einfach vergessen worden waren. Posthume männliche Erben (wie Söhne und deren Nachkommen) konnten jedoch nur dann ordnungsgemäß enterbt werden, wenn sie namentlich genannt wurden, und zwar nach folgender Formel: