Sed praetor omnes tam feminini sexus quam masculini, si heredes non instituantur, exheredari iubet, virilis sexus nominatim, feminini vero et inter "ceteros" quodsi neque heredes instituti fuerint neque ita, ut diximus, exheredati, promittit praetor eis contra tabulas testamenti bonorum possessionem.
von lennardt.943 am 19.05.2021
Werden jedoch Kinder beiderlei Geschlechts nicht als Erben eingesetzt, verlangt der Richter ihre förmliche Enterbung - männliche Erben müssen namentlich enterbt werden, während weibliche Erben in einer allgemeinen Klausel enterbt werden können. Werden sie weder als Erben eingesetzt noch ordnungsgemäß wie beschrieben enterbt, gewährt der Richter ihnen den Rechtsbesitz des Nachlasses entgegen der Verfügung des Testaments.
von lionel822 am 12.04.2021
Aber der Prätor befiehlt, alle Kinder, sowohl des weiblichen als auch des männlichen Geschlechts, die nicht als Erben eingesetzt sind, zu enterben, und zwar die des männlichen Geschlechts namentlich, die des weiblichen Geschlechts jedoch unter den anderen. Sollten sie weder als Erben eingesetzt noch, wie wir gesagt haben, enterbt worden sein, verspricht der Prätor ihnen den Besitz des Vermögens entgegen den Testamentstafeln.