Nostra vero constitutio inter masculos et feminas in hoc iure nihil interesse existimans, quia utraque persona in hominum procreatione similiter naturae officio fungitur et lege antiqua duodecim tabularum omnes similiter ad successiones ab intestato vocabantur, quod et praetores postea secuti esse videntur, ideo simplex ac simile ius et in filiis et in filiabus et in ceteris descendentibus per virilem sexum personis non solum natis sed etiam postumis introduxit, ut omnes, sive sui sive emancipati sunt, aut heredes instituantur aut nominatim exheredentur, et eundem habeant effectum circa testamenta parentum suorum infirmanda et hereditatem auferendam quem filii sui vel emancipati habent, sive iam nati sunt sive adhuc in utero constituti postea nati sunt.
von nick.g am 22.03.2015
Unser Gesetz erkennt in dieser Angelegenheit keinen Unterschied zwischen Männern und Frauen an, da beide Geschlechter eine gleiche Rolle bei der menschlichen Fortpflanzung spielen. Gemäß dem alten Gesetz der Zwölf Tafeln, das alle in Erbfällen ohne Testament gleich behandelte (eine Praxis, die die Prätoren später beibehielten), haben wir ein einfaches und gleiches Gesetz für Söhne und Töchter sowie andere Nachkommen durch die männliche Linie geschaffen, einschließlich bereits geborener und noch ungeborener Kinder. Nach diesem Gesetz müssen alle Kinder, ob unter elterlicher Gewalt oder emanzipiert, entweder als Erben eingesetzt oder ausdrücklich enterbt werden. Sie alle haben die gleichen Rechte, die Testamente ihrer Eltern anzufechten und ihr Erbe zu beanspruchen, unabhängig davon, ob sie bereits geboren sind oder später noch im Mutterleib geboren werden.
von joel.874 am 06.11.2019
Unsere Verfassung geht in diesem Rechtsgrundsatz davon aus, dass zwischen Männern und Frauen kein Unterschied besteht, da jede Person gleichermaßen die Aufgabe der Natur bei der Fortpflanzung der Menschen erfüllt, und weil nach dem alten Gesetz der Zwölf Tafeln alle gleichermaßen zur Erbfolge bei Nichtvorhandensein eines Testaments berufen wurden, was auch die Prätoren später zu befolgen schienen. Daher führte sie ein einfaches und gleiches Recht sowohl für Söhne als auch für Töchter und andere Nachkommen männlichen Geschlechts ein, und zwar nicht nur für bereits Geborene, sondern auch für Posthume, so dass alle, ob sie sui oder emanzipiert sind, entweder als Erben eingesetzt oder namentlich enterbt werden, und sie denselben Effekt hinsichtlich der Ungültigmachung der Testamente ihrer Eltern und der Entziehung des Erbes haben, den sui oder emanzipierte Söhne haben, gleichgültig ob sie bereits geboren sind oder sich noch im Mutterleib befinden und später geboren werden.