"Omnes legitimas personas, id est per virilem sexum descendentes, sive masculini sive feminini generis sunt, simili modo ad iura successionis legitimae ab intestato vocari secundum gradus sui praerogativam, nec ideo excludendas quia consanguinitatis iura sicuti germanae non habent".
von marc843 am 22.05.2021
Alle rechtmäßigen Nachkommen über die männliche Linie, ob männlich oder weiblich, sollen gemäß ihrer Rangfolge ohne Testament erben und nicht ausgeschlossen werden, nur weil sie nicht die gleichen Blutsverwandtschaftsrechte wie Vollgeschwister haben.
von jayden.914 am 19.09.2024
Alle rechtmäßigen Personen, das heißt diejenigen, die über die männliche Linie abstammen, seien sie männlichen oder weiblichen Geschlechts, werden in gleicher Weise nach den Rechten der legitimen Erbfolge ab intestat gemäß der Prärogative ihres Grades berufen und nicht etwa ausgeschlossen, weil sie nicht die Rechte der Blutverwandtschaft haben, wie es bei Geschwistern der Fall ist.