Huiusmodi itaque legis antiquae reverentiam et nos anteponi novitati legis censemus et sancimus omnes legitimas personas, id est per virilem sexum descendentes, sive masculini sive feminini generis sint, simili modo ad iura successionis legitimae ad successionem intestatorum vocari secundum gradus sui praerogativam non ideo excludendas, quia consanguinitatis iura secundum germanae observationem non habent.
von carl.g am 22.12.2022
Wir verfügen daher, dass wir die Würde dieser Art von altem Recht über neues Recht stellen, und wir legen fest, dass alle rechtmäßigen Erben, das heißt diejenigen, die über die männliche Linie abstammen, ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, in gleicher Weise zu den Erbrechten derjenigen berufen werden, die ohne Testament sterben, und zwar gemäß ihrem Verwandtschaftsgrad, und nicht allein deshalb ausgeschlossen werden sollen, weil sie nach germanischer Sitte keine Blutsverwandtschaftsrechte haben.
von niklas.g am 13.05.2019
Von dieser Art des alten Rechts die Ehrerbietung bevorzugen wir vor der Neuheit des Rechts und verordnen und sanktionieren, dass alle legitimen Personen, das heißt durch das männliche Geschlecht Abstammenden, ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, in gleicher Weise zu den Rechten der legitimen Sukzession zur Erbfolge der Intestaten gemäß der Rangordnung ihres Grades berufen werden, nicht ausgeschlossen zu werden, weil sie nach germanischer Observanz keine Rechte der Blutverwandtschaft haben.