Qui enim ferendum est ab intestato successionibus suas quidem filias ad similitudinem masculae subolis in parentis vocari successionem et iterum germanas iure consanguinitatis eandem sibi vindicare praerogativam, deinceps autem legitimas feminarum personas, si iura consanguinitatis non possident, a successione legitima repelli, cum maribus eadem successio pateat?
von damian964 am 30.09.2021
Denn wie soll es ertragen werden, dass bei Erbfällen ohne Testament Töchter zur Erbfolge des Elternteils ähnlich männlichen Nachkommen gerufen werden und Schwestern aufgrund des Blutsverwandtschaftsrechts dieselbe Prärogative für sich beanspruchen, hernach aber rechtmäßige weibliche Personen, wenn sie keine Blutsverwandtschaftsrechte besitzen, von der rechtmäßigen Erbfolge ausgeschlossen werden, wenn dieselbe Erbfolge Männern offensteht?
von aalyiah.k am 21.02.2022
Wie kann man rechtfertigen, dass bei Erbschaften ohne Testament Töchter von ihren Eltern genauso erben können wie Söhne und Schwestern die gleichen Erbrechte aufgrund der Blutsverwandtschaft geltend machen können, während andere rechtlich anerkannte weibliche Verwandte von der Erbfolge ausgeschlossen sind, wenn sie keine direkten Blutbande haben, während männliche Verwandte weiterhin Zugang zu denselben Erbrechten haben?