Ideoque si mulier, ex qua postumus aut postuma sperabatur, abortum fecerit, nihil impedimento est scriptis heredibus ad hereditatem adeundam.
von paulina.g am 24.05.2021
Wenn eine Frau, von der ein posthum zu erwartendes Kind erhofft wurde, eine Fehlgeburt erleidet, steht dies den testamentarisch benannten Erben nicht im Wege, ihre Erbschaft anzutreten.
von malea923 am 13.02.2022
Wenn daher eine Frau, von der ein posthumes Kind erwartet wurde, einen Abort durchführt, steht nichts den eingesetzten Erben im Weg, die Erbschaft anzutreten.