Falsus procurator depositum recipiendo vel aes alienum exigendo citra domini voluntatem furtum facit ac praeter rei restitutionem actione dupli furti nec manifesti convenitur.
von lotta.z am 10.07.2022
Der falsche Bevollmächtigte begeht einen Diebstahl, indem er eine Einzahlung entgegennimmt oder fremdes Geld ohne den Willen des Herrn erhebt, und wird neben der Rückerstattung der Sache zusätzlich mit einer Verdopplungsklage wegen nicht offenkundigen Diebstahls belegt.
von emelie.873 am 07.03.2022
Ein unberechtigter Vertreter, der eine Einzahlung entgegennimmt oder eine Schuld ohne Erlaubnis des Eigentümers einzieht, begeht Diebstahl und kann auf doppelten Schadensersatz in einem Verfahren wegen nicht offensichtlichen Diebstahls verklagt werden, zusätzlich zur Verpflichtung, die Sache zurückzugeben.