De his, quae subtraxisse novercam pupilli tui precibus significas, rectorem adi provinciae, qui si eam, posteaquam dominus rerum is pro quo supplicas factus est, aliquid furatam cognoverit, non ignorat in quadruplum manifesti, nec manifesti vero dupli actione furti constituta condemnationem formare.
von rayan.o am 05.12.2013
Bezüglich der Dinge, die du behauptest, dass die Stiefmutter deines Mündels weggenommen hat, wende dich an den Provinzgouverneur, welcher, wenn er erkennt, dass sie etwas gestohlen hat, nachdem derjenige, für den du bittest, Herr der Angelegenheiten geworden ist, nicht unkundig ist, eine Verurteilung wegen offenkundigen Diebstahls zum vierfachen Wert und wegen nicht offenkundigen Diebstahls zum zweifachen Wert zu verhängen, wobei die Diebstahlklage festgestellt wurde.
von marlene904 am 10.11.2014
Bezüglich der Gegenstände, die Ihrer Aussage nach die Stiefmutter Ihres Mündels gestohlen hat, wenden Sie sich an den Provinzgouverneur. Wenn dieser feststellt, dass sie etwas gestohlen hat, nachdem Ihr Mündel Eigentümer der Gegenstände wurde, weiß er, dass er gemäß dem Diebstahlsgesetz eine Strafe von vierfachem Wert bei offensichtlichem Diebstahl oder zweifachem Wert bei verdecktem Diebstahl verhängen muss.