Statim autem ab initio pluris quam simpli est actio veluti furti manifesti quadrupli, nec manifesti dupli:
von hedi.8925 am 20.07.2015
Von Beginn an sehen bestimmte Rechtshandlungen mehrfache Strafen vor, wie etwa eine vierfache Strafe bei Diebstahl auf frischer Tat und eine doppelte Strafe bei später entdecktem Diebstahl:
von aria.904 am 05.04.2015
Von Anfang an ist die Klage mehr als einfach, wie bei offensichtlichem Diebstahl vierfach, bei nicht offensichtlichem zweifach: