Parentes autem, penes quos maternarum rerum utendi fruendique tantum potestas est, omnem debent tuendae rei diligentiam adhibere et quod iure filiis debetur in examine per se vel per procuratorem poscere et sumptus ex fructibus impigre facere et litem inferentibus resistere atque ita omnia agere, tamquam solidum perfectumque dominium et personam gerant legitimam, ita ut, si quando rem alienare voluerint, emptor vel is cui res donatur observet, ne quam partem earum rerum, quas alienari prohibitum est, sciens accipiat vel ignorans.
von ciara832 am 22.10.2020
Eltern, denen lediglich das Recht zum Gebrauch und Genuss des mütterlichen Vermögens zusteht, müssen bei dessen Schutz alle gebührende Sorgfalt walten lassen. Sie müssen das den Kindern gesetzlich Zustehende persönlich oder durch einen Vertreter geltend machen, Ausgaben umgehend aus den Einkünften begleichen, Rechtsstreitigkeiten abwehren und alle Angelegenheiten so behandeln, als hätten sie vollständiges Eigentum und rechtliche Verfügungsgewalt. Sollten sie jemals einen Teil des Vermögens veräußern wollen, muss der Käufer oder Beschenkte sicherstellen, dass er wissentlich oder unwissentlich keine Teile von Gegenständen annimmt, deren Übertragung verboten ist.
von cristine.i am 07.07.2013
Die Eltern, bei denen nur die Befugnis zum Nutzen und Genießen mütterlicher Vermögenswerte liegt, müssen alle Sorgfalt zum Schutz des Vermögens aufwenden und das, was rechtmäßig den Söhnen geschuldet wird, durch sich selbst oder durch einen Bevollmächtigten einfordern und Aufwendungen aus den Früchten unverzüglich vornehmen und gegen diejenigen, die Klage erheben, Widerstand leisten und so alle Handlungen ausführen, als trügen sie vollständiges und perfektes Eigentum und eine rechtmäßige Rechtsstellung, sodass, wenn sie die Vermögenswerte zu einem beliebigen Zeitpunkt veräußern wollen, der Käufer oder derjenige, dem die Sache geschenkt wird, darauf achten soll, dass er wissentlich oder unwissentlich keinen Teil derjenigen Dinge annimmt, deren Veräußerung verboten ist.