Ita et de his, quae materna linea per quascumque occasiones vel inter vivos vel per ultimas dispositiones vel ab intestato descendunt, similis ordo servetur, primo in filii vel filiae successione posteritate eius vocanda eaque non inventa frater no consortio eiusdem vel alieni matrimonii secundum praedictum ordinem arcessito, tunc ad ultimum locum pater a legibus conclametur et sui filii non gratam hereditatem relictam, sed triste lucrum sibi lugeat adquisitum.
von zeynep.975 am 21.06.2014
Ebenso soll bei Vermögen, das in der mütterlichen Linie vererbt wird – sei es zu Lebzeiten gegeben, durch Testament oder durch Erbfall ohne Verfügung – dieselbe Ordnung eingehalten werden: zunächst werden die Kinder des Sohnes oder der Tochter zur Erbfolge gerufen, und wenn keine gefunden werden, dann werden die Geschwister aus derselben oder einer anderen Ehe gemäß der zuvor genannten Ordnung herbeigerufen, und schließlich wird der Vater als letzter Erbe nach Gesetz aufgerufen – der dann nicht eine willkommene Erbschaft seines Kindes betrauern muss, sondern einen traurigen Gewinn, den er erworben hat.
von mohammed.8876 am 02.08.2023
So soll auch bezüglich jener Dinge, die über die mütterliche Linie durch welche Umstände auch immer, sei es unter Lebenden oder durch letzte Verfügungen oder von Todes wegen abstammen, eine gleiche Ordnung eingehalten werden: zuerst bei der Nachfolge des Sohnes oder der Tochter, deren Nachkommen zu berücksichtigen, und diese nicht gefunden, die brüderliche Gemeinschaft gleicher oder verschiedener Ehe nach vorgenannter Ordnung herbeizurufen, dann an letzter Stelle der Vater durch Gesetz zu verkünden, und nicht die willkommene Erbschaft seines Sohnes hinterlassen, sondern das traurige Gewinn für sich selbst zu betrauern als erworben.