Sancimus, quemadmodum de his rebus, quae liberis in sacris constitutis ex occasione maritali adquisitae sunt, certus ordo destinatus est, ut, si quis ex his ab hac luce fuerit subtractus, pars eius, quam lucratus est, ad eius liberos vel nepotes vel pronepotes concedat, quibus non extantibus ad fratres suos ex eodem matrimonio progenitos vel, si etiam non supersint, ad fratres ex aliis nuptiis procreatos, cumque nemo eorum fuerit relictus, tunc ad patrem perveniat:
von klara.8912 am 01.12.2014
Wir verordnen, dass, ebenso wie bezüglich derjenigen Dinge, die für Kinder, die in heiliger Macht etabliert sind, aus ehelicher Gelegenheit erworben wurden, eine bestimmte Ordnung festgelegt wurde, so dass, wenn jemand von diesen aus diesem Licht genommen wird, sein Anteil, den er erworben hat, an seine Kinder oder Enkelkinder oder Urenkelkinder übergehen soll, bei deren Nichtvorhandensein an seine Brüder, die aus derselben Ehe geboren wurden, oder, wenn auch diese nicht überleben, an Brüder, die aus anderen Ehen hervorgegangen sind, und wenn keiner von ihnen übrig geblieben ist, dann soll es an den Vater fallen:
von josephine917 am 14.08.2024
Wir verfügen, dass bezüglich des durch Heirat erworbenen Vermögens von Kindern, die noch unter elterlicher Gewalt stehen, folgende Erbfolge gilt: Stirbt eine solche Person, fällt ihr Anteil zunächst an ihre Kinder, Enkel oder Urenkel. Existieren diese nicht, geht er an die Geschwister aus derselben Ehe, oder falls auch diese nicht leben, an Geschwister aus anderen Ehen. Überlebt keiner dieser Verwandten, fällt das Vermögen an den Vater.