Sive enim auctoritatem suam vel consensum ad adeundam hereditatem praestare pupillo vel adulto minime voluerit, ne ex hac causa sua iura aliquod patiantur praeiudicium, satis ei imminet periculum tutelae vel utilis negotiorum gestorum actionis, ne pupillus vel adultus utpote ex illius tarditate laesus litem ei ingerat:
von johannes.o am 30.03.2024
Sollte er nämlich seine Autorität oder Zustimmung zur Annahme des Erbes für den Unmündigen oder Heranwachsenden gänzlich verweigern, damit seine Rechte nicht durch diesen Grund irgendeine Beeinträchtigung erleiden, droht ihm hinreichend die Gefahr der Vormundschafts- oder nützlichen Geschäftsführungsklage, damit der Unmündige oder Heranwachsende, gleichsam durch seine Verzögerung verletzt, keine Klage gegen ihn einreiche:
von stella.j am 28.02.2024
Denn wenn er seine Autorität oder Zustimmung zur Erbschaftsannahme dem Mündel oder Volljährigen zu geben unwillig ist und versucht, seine eigenen Rechte vor Schaden zu bewahren, sieht er sich dennoch genug Risiken ausgesetzt, sei es durch eine Vormundschaftsklage oder eine nützliche Geschäftsführungsklage, da der Mündel oder Volljährige ihn wegen der durch seine Verzögerung verursachten Schäden verklagen könnte: