Quidquid tutoris dolo vel lata culpa vel levi culpa sive curatoris minores amiserint vel, cum possent, non quaesierint, hoc etiam in tutelae sive negotiorum gestorum utile iudicium venire non est incerti iuris.
von jannes.8852 am 28.07.2023
Was Mündel durch den Dolus oder grobe Fahrlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit eines Vormunds oder Kurators verloren haben oder, wenn sie es hätten können, nicht erworben haben, dies ist auch in der Vormundschafts- oder Geschäftsführungsklage nicht von unklarem Rechtsstand.
von benno.8855 am 02.09.2014
Es ist feststehende Rechtsprechung, dass alles, was Minderjährige aufgrund von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit ihres Vormunds verloren haben oder was sie nicht erworben haben, obwohl sie es hätten erwerben können, auch im Rahmen einer billigkeitsrechtlichen Klage wegen Vormundschaft oder Geschäftsführung geltend gemacht werden kann.