Sed voluntas patris in constituendis tutoribus vel curatoribus in huiusmodi casibus a iudice, ad cuius officium haec res pertinet, servari solet.
von elija978 am 16.02.2019
In solchen Fällen wird von dem Richter, dessen Aufgabe es ist, diese Angelegenheiten zu behandeln, in der Regel der Wille des Vaters bei der Ernennung von Vormündern oder Betreuern berücksichtigt.
von oliver.967 am 31.03.2024
Aber der Wille des Vaters bei der Bestellung von Vormündern oder Kuratoren in Fällen dieser Art wird üblicherweise vom Richter, in dessen Amtsbereich diese Angelegenheit fällt, beachtet.