Non est interdictum tutoribus vel curatoribus, etsi ex eo titulo iudicati debitores sunt constituti, cum sua causa res suas alienare.
von karoline.d am 12.10.2019
Es ist Vormündern oder Kuratoren nicht untersagt, auch wenn sie aufgrund dieses Titels als Schuldner eines Gerichtsurteils gelten, ihre Sachen mit ihrer Angelegenheit zu veräußern.