Si maior annis viginti quinque velut propria nesciens communia cum fratribus tuis praedia distraxisti, licet nullum instrumentum intercesserit nec quicquam specialiter convenit, alienae portionis evictione secuta quanti interest emptoris solves.
von sarah918 am 06.07.2015
Wenn du über fünfundzwanzig Jahre alt bist und Eigentum verkauft hast, von dem du nicht wusstest, dass du es gemeinsam mit deinen Brüdern besitzt, selbst ohne jegliche Dokumentation oder spezielle Vereinbarung, musst du den Käufer für dessen Verluste entschädigen, wenn dieser aus dem Anteil, den du nicht verkaufen durftest, vertrieben wird.
von carl871 am 23.06.2023
Wenn du, älter als fünfundzwanzig Jahre, die mit deinen Brüdern gemeinsamen Grundstücke verkaufst, ohne sie wie deine eigenen zu kennen, obwohl weder ein Dokument vorlag noch etwas Spezifisches vereinbart wurde, und nach der Enteignung eines fremden Anteils, wirst du dem Käufer den Schadensersatz zahlen.