Praedium rusticum vel suburbanum a minore viginti quinque annis alienari sine decreto praesidis, nisi parentis voluntas seu testatoris, ex cuius bonis ad minorem pervenit, super alienando eo aliquid mandasse deprehendatur, nulla ratione potest.
von lya.848 am 22.07.2015
Ein Landgut oder Vorstadtgrundstück kann von einem Minderjährigen unter fünfundzwanzig Jahren ohne Dekret des Präsidenten nicht veräußert werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Elternteil oder Erblasser, von dessen Vermögen es an den Minderjährigen gelangte, hinsichtlich der Veräußerung eine Anweisung erteilt hat.
von richard.h am 15.01.2015
Ein ländliches oder vorstädtisches Grundstück kann von einer Person unter fünfundzwanzig Jahren nicht ohne Erlass des Gouverneurs übertragen werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass der Elternwille oder der Erblasser, von dessen Vermögen es an den Minderjährigen gelangte, eine Anweisung zur Übertragung erteilt hat.