Etsi praeses decreverit alienandum vel obligandum pupilli suburbanum vel rusticum praedium, tamen actionem pupillo, si falsis adlegationibus circumventam religionem eius probare possit, senatus reservavit:
von lilly866 am 19.01.2015
Obwohl der Präses verfügt haben mag, dass das vorstädtische oder ländliche Grundstück des Mündels veräußert oder belastet werden soll, hat der Senat dem Mündel gleichwohl eine Klage vorbehalten, falls er nachweisen kann, dass sein Urteil durch falsche Behauptungen getäuscht wurde:
von jasmine.v am 02.05.2019
Selbst wenn ein Gouverneur die Veräußerung oder Belastung des städtischen oder ländlichen Grundbesitzes eines Minderjährigen angeordnet hat, hat der Senat dem Minderjährigen noch das Recht vorbehalten, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn er nachweisen kann, dass die Entscheidung durch falsche Behauptungen erwirkt wurde: