Non tantum enim pupillus cum tutore habet tutelae actionem, sed et ex contrario tutor cum pupillo habet contrariam tutelae, si vel impenderit aliquid in rem pupilli vel pro eo fuerit obligatus aut rem suam creditori eius obligaverit.
von zoe858 am 27.09.2013
Nicht nur hat ein Pupillus eine Vormundschaftsklage gegen den Vormund, sondern umgekehrt hat auch der Vormund eine Gegenklage gegen den Pupillus, wenn er entweder etwas für das Vermögen des Pupillus ausgegeben hat oder für ihn verpflichtet wurde oder sein eigenes Vermögen dem Gläubiger des Pupillus als Pfand gegeben hat.
von amaya913 am 03.02.2022
Ein Mündel kann eine Vormundschaftsklage gegen seinen Vormund erheben, aber der Vormund kann auch eine Gegenklage gegen den Mündel einreichen, wenn er Geld für das Vermögen des Mündels ausgegeben, Verpflichtungen im Namen des Mündels übernommen oder sein eigenes Vermögen als Sicherheit für die Gläubiger des Mündels verwendet hat.