Cum per eos qui negotia tua gerebant olei materiam te comparasse contractusque fidem pretio suscepto rupisse venditorem proponas, si quidem ex empto his qui iuri tuo subiecti fuerint contrahentibus tibi quaesita est actio, per te vel cui mandaveris, si vero sui iuris constituti secundum mandatum tuum hunc contractum habuerunt ac sibi empti quaesierunt actionem, per eos vel quibus illi dederint mandatum adi competentem iudicem, qui secundum bonam fidem, quae in huiusmodi contractibus observari solet, satisfieri providebit.
von felix.907 am 15.09.2017
Sie behaupten, dass Sie Ölvorräte durch Ihre Geschäftsvertreter erworben haben und dass der Verkäufer den Vertrag nach Erhalt der Zahlung gebrochen hat. Wenn die Vertragsabschluss tätigenden Vertreter Ihrer rechtlichen Autorität unterstanden, können Sie selbst rechtliche Schritte einleiten oder dies durch eine von Ihnen ermächtigte Person tun. Sollten die Vertreter jedoch rechtlich unabhängig gewesen sein und den Vertrag gemäß Ihren Anweisungen abgeschlossen haben und dabei das Recht auf rechtliche Schritte für sich selbst erworben haben, müssen Sie den Vorgang durch sie oder ihre bevollmächtigten Vertreter an den zuständigen Richter herantragen, der eine faire Entschädigung gemäß den in solchen Verträgen üblicherweise beachteten Grundsätzen von Treu und Glauben sicherstellen wird.
von malina.868 am 28.03.2020
Da Sie darlegen, dass Sie durch diejenigen, die Ihre Geschäftsangelegenheiten führten, eine Öllieferung erworben haben und der Verkäufer nach Annahme des Preises das Vertrauen des Vertrags gebrochen hat, sollten Sie - falls Ihnen durch diejenigen, die Ihrer rechtlichen Autorität als Vertragspartner unterstellt waren, ein Kaufanspruch erworben wurde - entweder selbst oder durch denjenigen, den Sie bevollmächtigen werden, vorgehen. Wenn jedoch diese in eigenem Recht bestehend diesen Vertrag gemäß Ihrer Weisung gehalten und für sich selbst einen Kaufanspruch erworben haben, wenden Sie sich durch sie oder durch diejenigen, denen sie eine Vollmacht erteilt haben, an den zuständigen Richter, der nach Treu und Glauben, wie es bei Verträgen dieser Art üblich ist, eine Erfüllung sicherstellen wird.