Qui aliena pecunia comparat, non ei cuius nummi fuerunt, sed sibi tam actionem empti quam dominium, si tamen ei fuerit tradita possessio, quaerit.
von nora.924 am 25.08.2020
Wer etwas mit dem Geld einer anderen Person erwirbt, erwirbt sowohl das Kaufrecht als auch das Eigentumsrecht für sich selbst, nicht für die Person, deren Geld es war, vorausgesetzt, die Besitzübertragung ist erfolgt.
von matthias.e am 28.05.2019
Wer mit fremdem Geld erwirbt, nicht für denjenigen, dessen Geld es war, sondern für sich selbst sowohl die Erwerbshandlung als auch das Eigentum, wenn ihm jedoch Besitz übertragen wurde, erwirbt.