Omnes igitur sciant neque incipiendae post biennium neque ante completum biennium coeptae, post biennium finiendae doli actionis concessam licentiam.
von louise.832 am 24.11.2013
Daher sollen alle wissen, dass keine Erlaubnis für die Betrugshandlung erteilt worden ist, weder nach zwei Jahren begonnen noch, wenn sie vor Ablauf von zwei Jahren begonnen wurde, nach zwei Jahren beendet zu werden.
von emile.d am 23.05.2024
Alle sollen daher wissen, dass keine Erlaubnis erteilt wird, eine Betrugsklage nach zwei Jahren zu beginnen, noch eine vor Ablauf der Zweijahresfrist begonnene Betrugsklage nach zwei Jahren zu vollenden.