Interlocutionibus, quas in uno negotio iudicantes protulimus vel postea proferemus, non in commune praeiudicantibus, nec his, quae specialiter quibusdam concessa sunt civitatibus vel provinciis vel corporibus, ad generalitatis observantiam pertinentibus.
von teresa.m am 22.11.2019
Die Zwischenentscheidungen, die wir in einer Rechtssache gefällt haben oder später fällen werden, schaffen keine Präjudizwirkung für allgemeine Fälle, noch beeinträchtigen sie die Sonderrechte, die bestimmten Städten, Provinzen oder Körperschaften gewährt wurden, und berühren nicht die Beachtung der Allgemeingültigkeit.
von eileen851 am 25.10.2013
Gerichtsentscheidungen, die wir in Einzelfällen getroffen haben oder treffen werden, begründen keine allgemeinen Präzedenzfälle, und besondere Privilegien, die bestimmten Städten, Provinzen oder Organisationen gewährt werden, schaffen keine allgemeinen Regeln, denen alle folgen müssen.