Idemque hoc super chartulariis praebenda pro tempore numerariis opera observari decernimus, ita ut adiutorum quidem bienii, chartulariorum vero unius anni intervallo continuatio interrumpatur:
von carolina935 am 15.08.2017
Wir verfügen gleichermaßen, dass dieselbe Regel für Schreiber gelten soll, die vorübergehend zur Mitarbeit mit Buchhaltern abgeordnet sind, und zwar dergestalt, dass Assistenten eine Pause von zwei Jahren zwischen Einsätzen einlegen müssen, während Schreiber eine einjährige Pause einzulegen haben:
von karolina.835 am 05.03.2021
Gleichermaßen verfügen wir, dass hinsichtlich der Chartulare, die den Numeraren jeweils zur Verfügung zu stellen sind, folgendes in der Praxis zu beachten ist: Die Fortsetzung soll derart unterbrochen werden, dass die Dienstzeit der Adiutoren zwei Jahre, die der Chartulare jedoch ein Jahr beträgt: