Ita ut orientalis quidem tractus pro tempore numerariis non nisi ab his scriniariis, qui intra triginta viros a numerario retro numerandos, asianae vero dioeceseos numerariis non nisi ab his, qui intra quinquaginta a num erario similiter retro numerandos inveniuntur, ponticae vero et thracicae dioeceseos passim et pro suo libitu ex omni multitudine eligendorum adiutorum tribuatur facultas.
von isabella.p am 22.07.2013
So dürfen in der Ostregion Finanzbeamte Assistenten nur aus Verwaltungsangestellten auswählen, die innerhalb von dreißig Positionen unter ihnen eingeordnet sind, während in der asiatischen Diözese Finanzbeamte nur aus Angestellten wählen dürfen, die innerhalb von fünfzig Positionen unter ihnen eingeordnet sind. In den pontischen und thrakischen Diözesen jedoch haben die Beamten die Freiheit, Assistenten nach eigenem Ermessen aus dem gesamten Pool geeigneter Kandidaten zu wählen.
von sam864 am 19.02.2022
So soll es sein, dass im orientalischen Gebiet den Rechnungsführern vorerst nur diejenigen Schreiber zugestellt werden, die innerhalb von dreißig Männern rückwärts vom Rechnungsführer gezählt werden, in der asiatischen Diözese den Rechnungsführern jedoch nur diejenigen, die innerhalb von fünfzig rückwärts vom Rechnungsführer gezählt werden, während in der pontischen und thrakischen Diözese frei und nach Belieben aus der gesamten Menge der geeigneten Assistenten die Befugnis gewährt werden kann kann.