Sin autem ex aliis nostri imperii partibus sive asianae sive ponticae sive thraciae dioeceseos lis provocatione suspensa in hanc regiam urbem perveniat, pro semestri spatio trium tantummodo mensum spatium eis indulgeri:
von rebekka.w am 06.11.2021
Wenn jedoch eine Berufungssache aus anderen Regionen unseres Reiches - sei es aus den asiatischen, pontischen oder thrakischen Provinzen - in die Hauptstadt gelangt, wird ihnen nur eine Frist von drei Monaten statt dre üblichen sechs Monate gewährt.
von henry.958 am 06.02.2024
Wenn jedoch aus anderen Teilen unseres Reiches, sei es aus der asianischen, pontischen oder thrakischen Diözese, ein Fall, der durch Berufung ausgesetzt wurde, in diese königliche Stadt gelangt, soll anstelle eines sechsmonatigen Zeitraums nur ein Zeitraum von drei Monaten gewährt werden.