His scholaribus, quibus laborum intuitu regendos numeros dederimus, de aerariis annonis singulos solidos per opinatores, caballationis quoque rationem pro administrato tempore debitam, quando militibus erogatur, sine mora praeberi oportet vel, si quis eorum antequam accipiat in fata concesserit, quod ex utraque causa ei debebatur, heredibus eius restituti.
von lijas.w am 15.08.2017
Den Gelehrten, denen wir die Verwaltung von Personalakten übertragen haben, müssen ihre individuellen Bezüge aus der Staatskasse durch die Assessoren unverzüglich ausgezahlt werden, ebenso wie ihre zustehende Pferdevergütung für ihre Dienstzeit, wenn Zahlungen an Soldaten erfolgen. Stirbt einer von ihnen, bevor er diese Zahlungen erhält, muss seinen Erben, was ihm aus beiden Quellen geschuldet wurde, ausgezahlt werden.
von vivien.956 am 13.06.2019
Diesen Scholaren, denen wir unter Berücksichtigung ihrer Arbeiten Aufgaben zu verwalten übertragen haben, müssen aus den Schatzanweisungen einzelne Solidi durch Beisitzer sowie die Pferdekosten für die verwaltete Zeit, wenn sie an Soldaten verteilt werden, unverzüglich ausgezahlt werden oder, falls einer von ihnen vor dem Erhalt in das Schicksal eingegangen ist, muss das, was ihm aus beiden Gründen geschuldet wurde, seinen Erben erstattet werden.