Si quae tamen possessiones iuris civilis canonem privatis largitionibus in praesenti praebent vel numquam ademptum vel postea impositum, ad hanc iussionem non pertinebunt, sed privato aerario canonem quem nunc agnoscunt inferre ex more debebunt, dominio firmiter apud eos successoresque eorum et detentatores pari modo permanente.
von andre.962 am 16.06.2017
Falls jedoch irgendwelche Besitzungen des Zivilrechts gegenwärtig einen Abgabenbetrag durch private Zuwendungen leisten, der entweder nie entzogen oder später auferlegt wurde, sollen diese nicht unter diese Anordnung fallen, sondern sie schulden nach Gewohnheit dem privaten Staatsschatz die Abgabe, die sie jetzt anerkennen, wobei die Herrschaft bei ihnen, ihren Rechtsnachfolgern und Besitzern gleichermaßen unerschütterlich verbleibt.
von vincent.8897 am 01.01.2016
Sollten jedoch Liegenschaften nach Zivilrecht gegenwärtig regelmäßige Zahlungen durch private Zuwendungen leisten - unabhängig davon, ob diese Zahlungen niemals unterbrochen oder später auferlegt wurden - werden sie von dieser Anordnung nicht betroffen. Stattdessen müssen sie weiterhin ihre aktuellen Abgaben an die private Staatskasse wie üblich entrichten, wobei das Eigentumsrecht bei ihnen, ihren Rechtsnachfolgern und anderen Inhabern gleichermaßen gesichert bleibt.