Colonos nostros, qui sunt privati vel ad ratiocinia gerenda vel ad colendos agros idonei, retrahi iubemus ac tantum colendis nostris rebus addici, quin etiam in posterum observari, ne quis eorum rem privatam cuiusquam gerendam aut aliquid ministrandum suscipiat.
von stefanie.m am 28.08.2020
Wir ordnen an, dass unsere Pächter, die fähig sind, entweder Buchhaltung zu führen oder Privatländereien zu bewirtschaften, zurückgeholt und ausschließlich mit der Bewirtschaftung unserer Ländereien betraut werden. Darüber hinaus sollen sie künftig überwacht werden, um sicherzustellen, dass keiner von ihnen die Verwaltung fremden Privateigentums oder andere Verwaltungsaufgaben übernimmt.
von oemer.8992 am 17.01.2023
Unsere Kolonisten, die entweder für die Führung von Buchhaltung oder für die Bewirtschaftung von Privatfeldern geeignet sind, befehlen wir zurückzuholen und ausschließlich mit der Bearbeitung unserer Angelegenheiten zu betrauen, darüber hinaus in Zukunft zu beobachten, dass keiner von ihnen die Verwaltung des Privateigentums irgendjemandes oder die Durchführung irgendeiner Aufgabe übernimmt.