Nec enim civitatum ordinibus et ceteris, ex quibus pro multitudine fieri nominationes oportet, per omnia florentibus ad haec suprema praesidia iniuriosa nominatione descendendum est.
von sina.b am 04.01.2016
Denn wahrlich, bei den Ordnungen der Städte und anderen, aus deren Reihen gemäß ihrer Anzahl Ernennungen vorgenommen werden sollen, die in allen Belangen gedeihen, ist es nicht erforderlich, zu diesen höchsten Schutzämtern durch eine schädigende Ernennung hinabzusteigen.
von alessia849 am 17.10.2017
Wenn die verschiedenen Ränge der Städte und anderer Gruppen, aus denen Ernennungen aufgrund ihrer Bevölkerungsgröße erfolgen sollen, in jeder Hinsicht gedeihen, besteht keine Notwendigkeit, zu diesen letzten Sicherungsmaßnahmen durch schädliche Ernennungen zu greifen.