Si qui eorum, qui provinciarum rectoribus obsequuntur quique in diversis agunt officiis principatus et qui sub quocumque praetextu muneris publici possunt esse terribiles, rusticano cuipiam necessitatem obsequii quasi mancipio sui iuris imponant aut servum eius vel forte bovem in usus proprios necessitatesque converterint, ablatis omnibus facultatibus perpetuo subiugentur exilio, et nihilo minus rusticanum, qui se in eiusdem operas sponte propria detulisse responderit, par poenae severitudo constringat.
von aliyah.i am 13.03.2024
Wenn irgendwelche Regierungsbeamte, sei es dass sie für Provinzgouverneure arbeiten oder in verschiedenen Verwaltungspositionen dienen, oder jemand, der andere durch sein öffentliches Amt einschüchtern kann, einen Landbewohner zwingen, ihnen zu dienen, als gehörten sie ihm, oder dessen Diener oder Ochsen für eigene Zwecke wegnehmen, werden sie ihr gesamtes Vermögen verlieren und lebenslanger Verbannung ausgesetzt. Die gleiche harte Strafe gilt auch für jeden Landbewohner, der behauptet, er habe solchen Dienst freiwillig geleistet.
von gustav.948 am 29.12.2014
Wenn irgendeiner derjenigen, die den Provinzgouverneuren dienen, die in verschiedenen Ämtern der Herrschaft tätig sind und die unter welchem Vorwand öffentlichen Amtes auch immer bedrohlich sein können, einem Landmann die Notwendigkeit des Dienstes gleichsam kraft Eigentumsrechts auferlegt oder seinen Diener oder vielleicht seinen Ochsen für eigene Zwecke und Bedürfnisse verwendet hat, sollen sie, nachdem ihnen alle Befugnisse entzogen wurden, auf ewige Verbannung gesetzt werden, und nichtsdestoweniger soll eine gleiche Härte der Strafe denjenigen Landmann treffen, der behauptet hat, er habe sich aus eigenem Willen zu denselben Arbeiten bereitgestellt.