Qui sub praetextu decanorum seu collegiatorum, cum id munus non impleant, aliis se muneribus conantur subtrahere, eorum fraudibus credidimus obviandum, ne quis sub specie muneris, quod minus exsequitur, alterius muneris oneribus relevetur, ne argentariorum vel nummulariorum munera declinentur ab his, qui dici tantum collegiati vel decani festinant.
von nisa.852 am 10.01.2016
Diejenigen, die unter dem Vorwand, Dekane oder Kollegiatmitglieder zu sein, wenn sie diese Pflicht nicht erfüllen, versuchen, sich anderen Aufgaben zu entziehen, glauben wir, dass ihren Täuschungen entgegengewirkt werden muss, damit nicht jemand unter dem Schein einer Pflicht, die er nur unzureichend wahrnimmt, von den Lasten einer anderen Pflicht befreit wird, damit die Pflichten der Geldwechsler oder Bankiers nicht von jenen umgangen werden, die nur darauf bedacht sind, Kollegiatmitglieder oder Dekane genannt zu werden.
von kimberly943 am 14.07.2017
Wir glauben, dass wir das betrügerische Verhalten derjenigen stoppen müssen, die versuchen, ihren Verpflichtungen zu entgehen, indem sie fälschlicherweise behaupten, Zunftmitglieder oder Dekane zu sein, ohne diese Rollen tatsächlich auszuführen. Niemand sollte in der Lage sein, seinen Obliegenheiten zu entgehen, indem er vorgibt, eine Position innezuhaben, die er kaum ausfüllt, und schon gar nicht die Pflichten eines Geldwechslers oder Bankers nur dadurch umgehen kann, dass er eilig behauptet, Zunftmitglied oder Dekan zu sein.