Ideoque si quis eorum sub nudae appellationis velamine collegiatum se seu decanum appellat, sciat pro se alium subrogandum, qui praedicto muneri sufficiens approbatur, subrogatione videlicet memoratorum vel eorum qui moriuntur primatum eius qui subrogatur admisso iudicio.
von finya.873 am 12.02.2016
Daher soll, wenn einer von ihnen sich unter dem Schleier einer bloßen Bezeichnung als Kollege oder Dekan bezeichnet, wissen, dass an seiner Stelle eine andere Person einzusetzen ist, die für das vorerwähnte Amt als ausreichend anerkannt wird, und zwar durch Einsetzung derjenigen, die genannt wurden oder derjenigen, die sterben, nach Beurteilung durch das Urteil der führenden Männer desjenigen, der eingesetzt wird.
von miriam.948 am 09.07.2014
Daher sollten diejenigen, die den Titel nur führen, ohne substanziell tätig zu sein, wissen, dass sie durch jemanden ersetzt werden, der als fähig für die vorgenannte Aufgabe erachtet wird, wobei die Ersetzung durch das Urteil der höheren Vorgesetzten genehmigt wird, sowohl für die zuvor Genannten als auch für diejenigen, die verstorben sind.