Ideoque si quis eorum sub nudae appellationis velamine collegiatum se seu decanum appellat, sciat pro se alium subrogandum, qui praedicto muneri sufficiens adprobatur, subrogatione videlicet memoratorum vel eorum qui moriuntur primatum eius qui subrogatur admisso iudicio:
von zoe931 am 10.07.2020
Wenn daher einer von ihnen sich unter dem Schleier einer bloßen Benennung als Kollegiatmitglied oder Dekan bezeichnet, soll er wissen, dass an seiner Stelle ein anderer eingesetzt wird, der für das vorgenannte Amt als hinreichend anerkannt wird, und zwar durch Einsetzung der Erwähnten oder derjenigen, die nach dem Urteil der Vorgesetzten des Einzusetzenden sterben:
von anna935 am 17.02.2022
Daher sollten diejenigen, die sich als Kollegiumsmitglied oder Dekan bezeichnen, während sie nur einen leeren Titel tragen, verstehen, dass sie durch jemanden ersetzt werden, der als fähig zur Ausführung der vorgenannten Aufgaben angesehen wird, wobei der Austausch durch das Urteil der amtierenden Funktionäre oder deren Nachfolger im Falle des Ablebens genehmigt wird: