Sed ut in causis civilibus huiusmodi hominum generi adversus dominos vel patronos et aditum intercludimus et vocem negamus exceptis superexactionibus, in quibus retro principes facultatem eis super hoc interpellandi praebuerunt, ita in criminum accusatione quae publica est non adimitur eis propter suam suorumque iniuriam experiendi licentia.
von julie.x am 09.07.2017
Doch wie wir in zivilrechtlichen Angelegenheiten dieser Art von Menschen gegenüber Herren oder Schutzherren sowohl den Zugang versperren als auch die Stimme verweigern, ausgenommen bei übermäßigen Forderungen, bei denen frühere Fürsten ihnen die Befugnis zur Berufung gewährten, so wird ihnen in öffentlichen Strafsachen das Recht, Gerechtigkeit für sich selbst und ihre Familie zu suchen, nicht genommen.
von sofi853 am 22.03.2015
Während wir solchen Personen verwehren, Zivilprozesse gegen ihre Herren oder Schutzherren anzustrengen und ihnen das Recht zu sprechen im Gericht aberkennen, ausgenommen in Fällen übermäßiger Besteuerung, in denen frühere Herrscher ihnen das Recht der Berufung gewährten, nehmen wir ihnen nicht das Recht, Strafanzeigen zu erstatten, welche öffentliche Angelegenheiten sind, wenn sie Gerechtigkeit für Verletzungen suchen, die ihnen oder ihren Familien zugefügt wurden.