Cum per alias provincias, quae subiacent nostrae serenitatis imperio, lex a maioribus constituta colonos quodam aeternitatis iure detineat, ita ut illis non liceat ex his locis quorum fructu relevantur abscedere nec ea deserere quae semel colenda susceperunt, neque id palaestinae provinciae possessoribus suffragetur, sancimus, ut etiam per palaestinas nullus omnino colonorum suo iure velut vagus ac liber exsultet, sed exemplo aliarum provinciarum ita domino fundi teneatur, ut sine poena suscipientis non possit abscedere:
von fin8981 am 05.11.2013
Da in anderen Provinzen, die unter der Herrschaft unserer Erhabenheit stehen, das von den Vorfahren etablierte Gesetz die Kolonisten durch ein gewisses Ewigkeitsrecht bindet, sodass es ihnen nicht erlaubt ist, von jenen Orten abzuweichen, durch deren Früchte sie unterhalten werden, noch jene zu verlassen, die sie einst zur Bebauung übernommen haben, und da dies den Besitzern der Provinz Palästina nicht zugute kommt, verordnen wir, dass auch in Palästina kein Kolonist kraft seines eigenen Rechts wie umherstreifend und frei triumphieren darf, sondern nach dem Beispiel anderer Provinzen dem Grundherrn derart verbunden sein soll, dass er ohne Strafe des Empfangenden nicht abweichen kann:
von matti.e am 21.05.2018
Während in anderen Provinzen unter unserer kaiserlichen Herrschaft ein festgelegtes Gesetz Pächter dauerhaft an ihr Land bindet und ihnen untersagt, die Felder, die sie ernähren, zu verlassen oder die Ländereien aufzugeben, die zu bewirtschaften sie sich verpflichtet haben, galt diese Regelung bisher nicht für Landbesitzer in Palästina. Wir verfügen daher, dass auch in Palästina kein Pächter unabhängig handeln oder frei umherziehen darf. Stattdessen müssen sie, nach dem Beispiel anderer Provinzen, an ihren Grundherrn gebunden bleiben und können nur dann gehen, wenn der aufnehmende Grundherr eine Strafe zu gewärtigen bereit ist: