Cum enim saepissime decretum sit, ne quid de peculio suo cuiquam colonorum ignorante domino praedii aut vendere aut alio modo alienare liceret, quemadmodum contra eius personam aequo poterit consistere iure, quem nec propria quidem leges sui iuris habere voluerunt et adquirendi tantum, non etiam transferendi potestate permissa, domino et adquirere et habere voluerunt?
von olivia848 am 27.08.2013
Da seit langem am häufigsten verfügt wurde, dass es keinem der Kolonen erlaubt sein soll, irgendetwas aus seinem Peculium zu verkaufen oder auf andere Weise zu veräußern, ohne dass der Grundherr davon Kenntnis hat, auf welche Weise wird er dann gleichberechtigt gegen dessen Person bestehen können, den nicht einmal seine eigenen Gesetze als rechtlich selbstständig betrachten wollten und dem nur die Erwerbsmöglichkeit, nicht aber die Übertragungsmöglichkeit gestattet wurde, sodass sie wollten, dass der Grundherr sowohl erwirbt als auch besitzt?
von nelly.915 am 25.09.2021
Da wiederholt verordnet wurde, dass Pachtbauern ohne Wissen ihres Grundherrn nichts aus ihren persönlichen Ersparnissen verkaufen oder anderweitig veräußern dürfen, wie könnte eine Rechtshandlung gegen eine Person bestehen, die nach den Gesetzen selbst keine Unabhängigkeit haben sollte und der nur das Recht zugestanden wurde, zu erwerben, nicht aber zu übertragen, da die Gesetze wollten, dass der Grundherr sowohl erwirbt als auch im Besitz bleibt?