Definimus, ut inter inquilinos colonosve, quorum quantum ad originem pertinet vindicandam indiscreta eademque paene videtur esse condicio, licet sit discrimen in nomine, suscepti liberi vel utroque vel neutro parente censito statum paternae condicionis agnoscant.
von joshua964 am 05.05.2024
Wir bestimmen, dass unter Inquilinen und Kolonen, deren Zustand, soweit es die Geltendmachung der Herkunft betrifft, ununterschieden und fast gleich erscheint, obwohl ein Unterschied im Namen bestehen mag, geborene Kinder, unabhängig davon, ob ein Elternteil oder keiner im Zensus registriert ist, den Status der väterlichen Bedingung anerkennen sollen.
von emily914 am 04.07.2018
Wir verfügen, dass Kinder von Pächtern oder Landarbeitern (deren Status hinsichtlich der Bestimmung ihrer Herkunft praktisch identisch ist, ungeachtet des Unterschieds in der Terminologie) den sozialen Status ihres Vaters erben werden, unabhängig davon, ob beide oder keiner ihrer Eltern im Zensus registriert waren.