Si quis igitur ex memoratis fugitivis apud quemlibet fuerit repertus, duodecim libras argenti fisco nostro inferat detentator, ipsi autem cuius fuit praeter eundem fugitivum alterum etiam eiusdem aestimationis inferre decernimus.
von amy9878 am 24.11.2016
Wenn daher einer der vorerwähnten geflohenen Sklaven bei jemandem gefunden wird, muss der Besitzer zwölf Pfund Silber an unsere Staatskasse zahlen, und wir verfügen, dass er dem ursprünglichen Besitzer sowohl den geflohenen Sklaven als auch einen Sklaven von gleichem Wert übergeben muss.
von lino.r am 13.09.2021
Sollte jemand von den erwähnten Flüchtlingen bei jemandem aufgefunden werden, so hat der Inhaber zwölf Pfund Silber an unsere Staatskasse zu zahlen; demjenigen, dem [der Sklave] gehörte, verfügen wir darüber hinaus, dass er neben dem Flüchtigen selbst einen weiteren Sklaven von gleichem Wert erhält.