Quod si vir clarissimus rector provinciae post accusationem legitimam et post crimen in cognitione convictum tantum scelus dissimulaverit vindicare, quinquaginta libras auri ipse iudex, quinquaginta etiam officium eius confestim fisco nostro inferre cogatur.
von yara.823 am 10.11.2020
Wenn der Provinzgouverneur nach einer rechtmäßigen Anklage und dem Nachweis des Verbrechens vor Gericht es versäumt, ein so schweres Vergehen zu bestrafen, werden sowohl er als auch sein Stab verpflichtet sein, dem Reichsschatz sofort eine Geldbuße von jeweils fünfzig Pfund Gold zu zahlen.
von nathan.b am 21.04.2023
Sollte der angesehenste Mann, der Provinzrektor, nach rechtmäßiger Anklage und nachdem das Verbrechen in der Untersuchung bewiesen wurde, ein solches Verbrechen nicht ahnden, so soll der Richter selbst gezwungen sein, fünfzig Pfund Gold unverzüglich in unsere Staatskasse zu zahlen, und ebenso sein Amt weitere fünfzig Pfund.