Illud etiam servandum est, ut, si quando utriusque fundi idem dominus de possessione referta cultoribus ad eam colonos quae laborabat tenuitate transtulerit, idemque fundi ad diversorum iura dominorum qualibet sorte transierint, maneat quidem facta translatio, sed ita, ut praedii eius dominus, a quo coloni probantur fuisse transducti, translatorum agnationem restituat.
von jason924 am 28.03.2015
Es muss auch beachtet werden, dass, wenn zu irgendeiner Zeit der gleiche Besitzer beider Ländereien Kolonisten von einer mit Bewirtschaftern gefüllten Besitzung zu einer, die unter Knappheit litt, übertragen hat, und die gleichen Ländereien durch welches Los auch immer in die Rechte verschiedener Besitzer übergegangen sind, die vorgenommene Übertragung zwar bestehen bleibt, jedoch so, dass der Besitzer der Länderei, von der die Kolonisten nachweislich übertragen wurden, deren Nachkommen wiederherstellen muss.
von jette957 am 15.01.2023
Es muss folgende Regel beachtet werden: Wenn ein Besitzer zweier Güter Bauern von einem gut bevölkerten Gut zu einem arbeiterarmen Gut überträgt, und diese Güter später aus welchen Gründen auch immer verschiedenen Besitzern gehören, bleibt die Übertragung der Bauern gültig. Der Besitzer des Gutes, von dem die Bauern ursprünglich verlegt wurden, muss jedoch deren Nachkommen entschädigen.