Ita ut etiam dominus fundi, in quo alienus fuisse monstrabitur, pro qualitate peccati coercitionem subire cogatur nec sit ignorantiae locus, cum ad criminis rationem solum illud sufficiat, quod incognitum sibi tenuit.
von eliana9814 am 16.05.2021
So dass selbst der Grundbesitzer eine dem Vergehen angemessene Strafe zu gewärtigen hat, wenn ein Fremder auf seinem Grundstück festgestellt wird, und Unkenntnis keine Entschuldigung darstellt, da zur Feststellung der Schuld bereits ausreicht, dass er jemanden beherbergt hat, den er nicht kannte.
von mats.o am 17.09.2023
So, dass selbst der Gutsherr, in dessen Besitz ein Fremder nachweislich anwesend gewesen ist, entsprechend der Art des Vergehens zur Rechenschaft gezogen werden kann, und kein Raum für Unwissenheit bleibt, da zur Beurteilung des Verbrechens allein schon ausreicht, dass er jemand Unbekannten bei sich duldete.