Quod si forte vel arando vel alias terram alienam colendo vel quocumque casu, non studio perscrutandi, in alienis locis thesaurum invenerit, id quod repertum fuerit dimidia retenta altera data cum locorum domino patiatur.
von lina872 am 25.04.2018
Wenn jemand zufällig einen Schatz auf fremdem Grund beim Pflügen oder Bewirtschaften des Landes oder durch irgendeinen anderen Zufall findet, und zwar nicht mit der Absicht, danach zu suchen, soll er die Hälfte des Gefundenen behalten und die andere Hälfte dem Grundeigentümer geben.
von matti.r am 17.11.2024
Sollte jedoch zufällig jemand beim Pflügen oder anderweitigen Bearbeiten fremden Landes oder unter welchen Umständen auch immer, ohne die Absicht zu suchen, an einem fremden Ort einen Schatz finden, so soll das Gefundene dergestalt geregelt werden, dass eine Hälfte einbehalten und die andere Hälfte dem Grundeigentümer gegeben wird.