Privilegio speciali civitatis non interveniente tantum originis ratione ac domicilii voluntate ad munera civilia quemque vocari certissimum est.
von hailey932 am 20.11.2018
Es ist höchst gewiss, dass ohne ein besonderes Privileg der Staatsbürgerschaft jemand ausschließlich aufgrund seiner Herkunft und der Wahl seines Wohnorts zu bürgerlichen Pflichten berufen wird.
von lia842 am 10.11.2018
Es ist absolut klar, dass jemand allein aufgrund seines Herkunftsortes und gewählten Wohnortes zu bürgerlichen Pflichten herangezogen werden kann, ohne besondere Staatsbürgerschaftsrechte zu benötigen.