Libertas a debitore fisci servo data, qui pignori non est ex conventione speciali, sed tantum privilegio fisci obligatus, non aliter infirmatur, quam si hoc fraudis consilio effectum detegatur.
von dominique.9821 am 04.06.2018
Die Freiheit, die einem Sklaven gegeben wird, der ein Schuldner der Staatskasse ist, der nicht durch besondere Vereinbarung verpfändet ist, sondern nur durch das Privileg der Staatskasse verpflichtet, wird nicht anders ungültig gemacht, als wenn nachgewiesen wird, dass dies mit betrügerischer Absicht geschehen ist.
von maria.862 am 15.09.2019
Die Freilassung eines Sklaven eines Fiskusschuldners, der nur durch das allgemeine Privileg des Fiskus und nicht durch eine spezielle Verpfändung gebunden ist, kann nur dann für ungültig erklärt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie in betrügerischer Absicht erfolgt ist.