Si quis vel ex maiore vel ex minore civitate originem ducit, si eandem evitare studens ad alienam se civitatem incolatus occasione contulerit et super hoc vel preces dare temptaverit vel qualibet fraude niti, ut originem propriae civitatis eludat, duarum civitatum decurionatus onera sustineat, in una voluntatis, in una originis gratia.
von omar.k am 05.11.2017
Wenn jemand aus einer größeren oder kleineren Stadt seinen Ursprung herleitet und bestrebt ist, diesen zu vermeiden, indem er sich unter dem Vorwand des Wohnsitzes in eine fremde Stadt begibt und entweder Bitten eingereicht oder Betrug angewendet hat, um den Ursprung seiner eigenen Stadt zu umgehen, der soll die Lasten der Dekurionenschaft zweier Städte tragen, in einer aufgrund seines Willens, in einer aufgrund seines Ursprungs.
von vivienne.8841 am 15.07.2019
Wenn jemand aus einer großen oder kleinen Stadt stammt und versucht, seine kommunalen Verpflichtungen zu umgehen, indem er als Einwohner in eine andere Stadt zieht und dann Anträge stellt oder irgendeine Art von Täuschung unternimmt, um seinen Verantwortungen gegenüber seiner Heimatstadt zu entgehen, muss er als Ratsmitglied fungieren und alle damit verbundenen Pflichten in beiden Städten erfüllen - in der einen, weil er sie gewählt hat, und in der anderen, weil es sein Herkunftsort ist.