Sed et si mater mortui vel avia tempore, quo filius neposve moritur, in coniugio eiusdem civitatis curialis inventa fuerit, ne ipsas quidem patimur quartae portionis subire iacturam.
von mathilda.961 am 28.07.2023
Selbst wenn die Mutter des Verstorbenen oder die Großmutter zum Zeitpunkt des Todes ihres Sohnes oder Enkels mit einem Stadtrat derselben Stadt verheiratet war, gestatten wir nicht, dass diese den Verlust des vierten Teils erleiden.
von laila.8844 am 01.07.2017
Darüber hinaus werden wir nicht zulassen, dass die Mutter oder Großmutter des Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Sohnes oder Enkels mit einem Stadtrat derselben Stadt verheiratet ist, den Verlust ihres Viertelsanteils erleiden.